Erbengemeinschaft muss Betriebsprüfung trotz Geschäftsaufgabe hinnehmen

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Eine Betriebsprüfung des Finanzamts für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und das Unternehmen von den Erben nicht weitergeführt wird. Der Grund: Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über.

Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung, berichtet die Weilheimer Firma „ErbTeilung“ unter Berufung auf ein neues Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 8 K 816/20).

Betriebsprüfung erst nach dem Tod des Firmeninhabers

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe ihres verstorbenen Vater geworden waren. Dieser hatte bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen betrieben, welches von den Söhnen nicht weitergeführt wurde. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an.

Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Finanzgericht führt Gleichheitsgründe an

Doch das sahen die Hessischen Finanzrichter unter Verweis auf Paragraf 193 Absatz 1 der Abgabenordnung völlig anders. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen.

Erben müssen Außenprüfung dulden

„Konsequenz der Entscheidung ist, dass Erbengemeinschaften eine Außenprüfung dulden müssen – selbst wenn keiner der Erben den Betrieb geführt hat“, sagt Manfred Gabler von ErbTeilung.  Können sie bestimmte Auskünfte nicht erteilen oder Unterlagen nicht vorlegen, habe das nichts mit der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu tun. Dies seien vielmehr Umstände, die im späteren Steuerverfahren bei der Beweisführung Bedeutung erlangten. Das Gericht hielt es ebenfalls für irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse. „Gut möglich, dass sich der Bundesfinanzhof mit dem Fall beschäftigt. Denn gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden“, weiß Manfred Gabler.

Vergessene Steuererklärungen für Verstorbenen abgeben

Nur etwa 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben. Die große Mehrheit findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder. Und was die Mitglieder der Erbengemeinschaften nach dem Tod der Unternehmensgründer vorfinden, ist nicht selten höchst brisant. Denn am Ende des Lebens schwinden die Kräfte. Viele Menschen verlieren im Alter auch den Überblick über die eigenen Finanzen.

„Haben sie keinen Steuerberater oder hat dieser keinen entsprechenden Auftrag erhalten, bleiben auch die Steuern liegen. Oder der Erblasser vergisst steuerrelevantes Auslandsvermögen. Für die Erben wichtig zu wissen: Die Einkommenssteuerklärungen sind von den Erben auch für den verstorbenen Erblasser abzugeben, falls er dies selbst nicht mehr in die Wege leiten konnte“, erklärt Manfred Gabler.

Unternehmensgewinne versteuern 

Falls aus dem geerbten Unternehmen Gewinne fließen, die die Ausgaben übersteigen, fallen für die Erben der Eigentümergemeinschaft Einkommensteuern an – und zwar entsprechend der eigenen Erbquote. Bei drei Erbenden muss zum Beispiel jeder 33,3 Prozent der Gewinne versteuern. Für diese Einkünfte gibt die Erbengemeinschaft eine „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ ab. Dadurch kann das Finanzamt den individuellen Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

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