Wenn die Tage wieder länger werden, startet die Vorfreude auf die warme Jahreszeit. Der Frühling lockt dabei viele Radfahrer vor die Tür. Immer mehr Fahrräder werden auch online gekauft.
Was Verbraucher wissen sollten, wenn sie bei der Lieferung Montagefehler feststellen oder die Schaltung des neuen Rades nach vierwöchiger Nutzung schon nicht mehr richtig funktioniert, erläutert Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Online-Bewertungsportal „Trusted Shops“.
Nach Lieferung weist das neue Fahrrad einen eindeutigen Montagefehler auf. Die hintere Bremse ist nicht richtig ausgerichtet und schleift stark. Muss der Händler entstandene Kosten für eine Korrektur durch eine stationäre Fahrradwerkstatt erstatten?
Carsten Föhlisch: Nein, das muss er nicht. Denn der Kunde hat hier zunächst ein Gewährleistungsrecht, welches er gegenüber dem Händler ausüben muss. Das bedeutet, er muss sich an den Händler wenden, den Mangel melden und kann sich dann entscheiden, ob er Reparatur oder Neulieferung einer mangelfreien Ware haben möchte.
Der Händler kann die gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Bei einer nur falsch montierten Bremse wäre die Neulieferung eines Fahrrades wohl unverhältnismäßig. In dem Fall wäre das Recht auf Nacherfüllung dann auf die Reparatur durch den Händler beschränkt.
Dieser kann eine Werkstatt am Ort des Kunden mit der Reparatur beauftragen, muss es aber nicht.
Nach vier Wochen funktioniert die Schaltung des Fahrrades nicht mehr richtig. Besteht jetzt noch ein Anspruch auf Gewährleistung? Und ist der Nutzer in der Beweispflicht, dass die Funktionsprobleme nicht durch die Nutzung entstanden sind?
Carsten Föhlisch: Zeigt sich innerhalb der ersten zwölf Monate nach Gefahrübergang – also nach der Lieferung des Fahrrades an den Verbraucher – ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorgelegen hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
In diesem geschilderten Fall (hier ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig) würde die Vermutung wohl noch greifen. Der Verbraucher muss dann nur nachweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und dass sich dieser innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt hat.
Gilt ein Gewährleistungsrecht auch für gebrauchte Fahrräder, die bei einem Online-Händler erworben wurden?
Carsten Föhlisch: Ja, das Gewährleistungsrecht gilt auch für gebrauchte Ware. Hier besteht jedoch die Möglichkeit für den Händler, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr nach der Übergabe der Ware zu begrenzen. Von dieser Möglichkeit machen allerdings nicht alle Händler Gebrauch.
Soll eine Fristverkürzung für gebrauchte Waren vereinbart werden, genügt hierfür nicht einfach eine Klausel in den AGB. Vielmehr muss der Händler den Kunden hierüber in Kenntnis setzen und die Verjährungsverkürzung bei Gebrauchtwaren gesondert und ausdrücklich (beispielsweise durch eine nicht vorangekreuzte Checkbox im Bestellprozess) vereinbaren.
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