Das Bundesverwaltungsgericht hat die bereits seit 2017 ausgesetzte deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in vollem Umfang für unionsrechtswidrig erklärt. Die Regelung im Telekommunikationsgesetz dürfe wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden, heißt es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung der Leipziger Richter. Hintergrund ist demnach eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die deutschen Regelungen bereits im September 2022 gekippt hatte.
Die Luxemburger Richter hatten in der Vergangenheit schon mehrere Urteile zur Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Ländern gesprochen: Die Rechtsauffassung war dabei stets, dass EU-Staaten Kommunikationsdienstleister nicht zu einer flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten verpflichten dürfen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH sei man jetzt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine „anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten“ vorschreibe, so das Bundesverwaltungsgericht. Diese genüge schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt würden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellten.
Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellten, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, sei die Begrenzung der Verwendungszwecke von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) begrüßte die Entscheidung: „Mit den heute veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig klar: Die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar“, sagte er am Donnerstag. Dies sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von September 2022 auch „absehbar“ gewesen.
„Die jetzigen Entscheidungen sind für uns ein klarer Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz zu streichen – und die digitalen Bürgerrechte in unserem Land weiter zu stärken“, so Buschmann. Er warb erneut für das sogenannte „Quick Freeze“-Verfahren, bei dem Ermittlungsbehörden bei dem Verdacht auf eine erhebliche Straftat relevante Verkehrsdaten bei den Providern einfrieren lassen können, um sie später im Verfahren zu nutzen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte sich dagegen in der Vergangenheit mehrfach für ein enger gefasstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen.
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