Ein Wanderer, der auf einem touristisch beworbenen Steig in der Fränkischen Schweiz von einem herabstürzenden Felsbrocken getroffen und schwer am Arm verletzt wurde, ist mit einer Schadensersatzklage über mindestens 120.000 Euro vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gescheitert. Das Gericht bestätigte damit das klageabweisende Urteil der ersten Instanz.
Der Fall
Der Kläger hatte die Eigentümer des unbewirtschafteten Waldgrundstücks, auf dem sich der Steig befindet, sowie eine Bergsportvereinigung verklagt. Seine Argumentation: Die Grundstückseigentümer hätten Vorkehrungs- und Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Bei einer gebotenen Überprüfung wäre die Rissbildung zwischen dem später abgestürzten Felsbrocken und dem darunterliegenden Gestein – und damit die Instabilität – erkennbar gewesen. Diese Pflicht ergebe sich insbesondere aus der besonderen touristischen Bedeutung des Steigs und der dortigen Felsformation.
Gegen die Bergsportvereinigung argumentierte der Kläger, diese habe durch Wegzeichen, Seilsicherungen und aktive Bewerbung des Steigs eine eigene Verantwortung für die Sicherheit der Nutzer übernommen.
Die Entscheidung: Waldtypische Gefahr statt Pflichtverletzung
Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Oberlandesgericht Nürnberg sahen keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das OLG begründete seine Entscheidung mit der gesetzlichen Risikozuweisung im Bundeswaldgesetz: Die Benutzung des Waldes erfolge grundsätzlich auf eigene Gefahr, da sich Waldbesucher mit dem Betreten bewusst den waldtypischen Gefahren aussetzen. Dieses Risiko zu tragen sei der Preis für die gesetzlich eingeräumte Betretungsbefugnis. Ein Waldbesitzer hafte deshalb nur für atypische, nicht aber für waldtypische Gefahren – eine Regelung, die einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an freiem Waldzugang und den Belangen der Waldeigentümer schaffen soll.
Dass der Steig touristisch beworben wird, stark frequentiert ist und sich dort geologische Besonderheiten in Form standorttypischer Felsformationen befinden, sei für diese gesetzliche Risikoverteilung nach Auffassung des Gerichts ohne Bedeutung. Mit dem Felsabbruch habe sich ein naturgegebenes Risiko verwirklicht – beeinflusst durch Verwitterung, Erosion sowie Pflanzen- und Wurzelwachstum. Damit handle es sich um eine waldtypische Gefahr, für die die Eigentümer nicht haften.
Keine Haftung der Bergsportvereinigung
Auch gegenüber der Bergsportvereinigung sah das Gericht keine Haftungsgrundlage. Eine Verantwortlichkeit bestünde allenfalls für die am Steig angebrachten Sicherungseinrichtungen selbst, sofern diese unfallursächlich gewesen wären. Dies sei jedoch weder vorgetragen worden noch ersichtlich gewesen.
Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin nahm der Kläger die Berufung zurück. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 2025 (Az. 7 O 7408/24) rechtskräftig.


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