
Sommerzeit ist Urlaubszeit – und mit den steigenden Temperaturen wächst der Wunsch nach luftiger Kleidung auch hinterm Steuer. Doch wie weit darf man gehen? Ist Autofahren barfuß, in Flip-Flops oder gar oben ohne erlaubt? Und welche rechtlichen Konsequenzen drohen? Der „ACV Automobil-Club Verkehr“ klärt auf.
Autofahren mit Flip-Flops: Erlaubt, aber riskant
Im deutschen Verkehrsrecht gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die das Tragen eines bestimmten Schuhwerks beim Autofahren explizit verbietet. Ob Flip-Flops, Adiletten oder barfuß – prinzipiell darf jeder selbst entscheiden, was er trägt.
Aber Vorsicht: Wer durch ungeeignetes Schuhwerk die Kontrolle über das Fahrzeug verliert, riskiert eine Mitschuld bei einem Unfall. Schlappen, Pantoffeln oder Flip-Flops bieten wenig Halt und können vom Pedal rutschen. In Gefahrensituationen geht wertvolle Reaktionszeit verloren.
Barfuß Autofahren: Keine Regel – aber Folgen möglich
Auch das Autofahren ohne Schuhe ist nicht verboten. Dennoch kann Barfußfahren problematisch sein, da der direkte Kontakt zum Pedal das Bremsverhalten negativ beeinflussen kann. Schwitzige Füße erhöhen zusätzlich die Gefahr des Abrutschens.
Kommt es in solchen Fällen zu einem Unfall, kann dem Fahrer eine Teilschuld zugesprochen werden. Die Rechtsgrundlage dafür liefert § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.
High Heels am Steuer: Erlaubt, aber nicht empfehlenswert
Ähnlich wie bei Flip-Flops gibt es kein Verbot für High Heels am Steuer. Dennoch gelten sie als ungeeignetes Schuhwerk, da sich die schmalen Absätze leicht verkeilen können. Die Folge: Bremsen oder Beschleunigen wird erschwert. Auch hier droht im Schadensfall eine Mitschuld und damit eine Kürzung von Versicherungsleistungen.
Nackt oder oben ohne Autofahren – was gilt?
Viele fragen sich: Darf man nackt Auto fahren? Tatsächlich ist es grundsätzlich erlaubt, unbekleidet hinter dem Steuer zu sitzen – sowohl für Männer als auch für Frauen. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 118 OWiG): Wer durch seine Freizügigkeit andere Verkehrsteilnehmer belästigt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. In der Praxis sind solche Fälle aber selten.
Maskiert Auto fahren: Nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt
Während medizinische Masken wie FFP2 oder OP-Masken beim Fahren kein Problem darstellen, sieht es bei Verkleidungsmasken anders aus. Laut § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO darf das Gesicht beim Fahren nicht vollständig verhüllt sein – etwa durch Karnevalsmasken oder Kostüme, die Sicht und Gehör einschränken.
Mit Maske geblitzt – was passiert?
Verdeckt eine Maske das Gesicht so stark, dass der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht erkennbar ist, kann die Behörde ein Fahrtenbuch für den Fahrzeughalter anordnen. Der Hintergrund: Die Fahrereigenschaft lässt sich nicht zweifelsfrei klären.
Versicherungsschutz: Was gilt bei ungeeignetem Schuhwerk?
Kfz-Haftpflicht:
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung zahlt in der Regel auch dann, wenn der Fahrer barfuß oder mit Flip-Flops gefahren ist. Allerdings kann es zu einer Hochstufung der Schadensfreiheitsklasse kommen – mit langfristigen Kostenfolgen.
Kaskoversicherung:
Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, etwa durch ungeeignetes Schuhwerk oder eingeschränkte Sicht durch Maskierung, kann die Versicherung Leistungen kürzen oder ganz verweigern.
Fazit: Besser mit festen Schuhen und klarer Sicht
Auch wenn Flip-Flops, High Heels oder Freizügigkeit am Steuer nicht per se verboten sind – sicher ist das nicht. Wer das Fahrzeug nicht mehr vollständig kontrollieren kann, riskiert nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer.
Tipp: Wer im Sommer unterwegs ist, sollte beim Autofahren auf festes, rutschfestes Schuhwerk und freie Sicht achten – der Sicherheit zuliebe.

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